Homeoffice-Einrichtung absetzen: so geht’s

In vielen Unternehmen sind neue, hybride Arbeitsformen zum Alltag geworden. Freiheiten bei der Wahl des Arbeitsorts steigern die Attraktivität der Stellen. Aber auch das Einsparen von Raumkosten ist ein wesentliches Argument. Spart das Unternehmen auf Kosten seiner Mitarbeitenden? Ganz von der Hand zu weisen ist das nicht. Nicht immer sind Fahrtkosten gegenzurechnen, zum Beispiel wenn der Preis einer Monatskarte gleichbleibt. Trotz Mehrkosten für Strom, Heizung und eine ergonomische Ausstattung möchten die meisten dennoch nicht auf die neue Arbeitswelt verzichten. Steuervorteile können die Belastung abmildern.

Arbeitszimmer bleibt Ausnahme

Bei der Anerkennung von Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers gibt es strenge Voraussetzungen. Der Raum muss (fast) ausschließlich zum Arbeiten genutzt werden und muss der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit sein. Falls ein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung steht, sind Kosten nur bis 1.250 Euro absetzbar. Dass die Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Steuerpflichtige nachweisen, zum Beispiel durch Fotos und durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers.

Viele Vorteile auch ohne Arbeitszimmer

Im Mai 2022 hat der Bundestag beschlossen, dass die für 2020 und 2021 eingeführte Homeoffice-Pauschale auch für das Steuerjahr 2022 erhalten bleibt. Arbeitnehmer, die von zuhause arbeiten, können pauschal 5 Euro täglich für maximal 120 Tage als Werbungskosten absetzen. Ein Kostennachweis – etwa über erhöhte Stromkosten – ist nicht erforderlich.

Zusätzlich zur Pauschale lassen sich alle Kosten der Homeoffice-Einrichtung absetzen. Das sind zum Beispiel Büromöbel, ein privat angeschaffter Bildschirm, Drucker und Computerzubehör wie Headset und Maus. Arbeitsschutzvorschriften gelten auch im Homeoffice. Schon aus eigenem Interesse sollten Sie nicht am falschen Ende sparen, sich einen ergonomischen Bürostuhl und am besten auch einen elektrisch höhenverstellbaren Schreibtisch gönnen. Ihr Rücken wird es Ihnen danken, wenn Sie abwechselnd im Sitzen und im Stehen arbeiten. Die Preisgrenze für Büroeinrichtung, die Sie im Jahr der Anschaffung absetzen können, wurde 2018 von 410 Euro auf 800 Euro netto (952 Euro brutto) angehoben. Der Betrag gilt für jedes Teil separat. Wenn ein Einrichtungsgegenstand teurer ist, müssen Sie dessen Kosten auf die Nutzungsdauer verteilen. Nach der Tabelle des Bundesfinanzministeriums sind das bei Büromöbeln 13 Jahre. Für Computer (Hardware und Software) wurde die Nutzungsdauer ab 2021 per Erlass von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt, sodass auch Anschaffungen über 952 Euro sofort steuerlich wirksam werden.

Werbungskostenpauschale beachten

Der sogenannte Arbeitnehmerpauschbetrag wurde angesichts der hohen Inflation für 2022 von 1.000 Euro auf 1.200 Euro erhöht. Sowohl die Homeoffice-Pauschale als auch die Kosten der Homeoffice-Einrichtung fallen unter diese Werbungskostenpauschale. Prüfen Sie deshalb, ob Ihre Werbungskosten höher liegen – wenn nicht, können Sie sich die Arbeit in der Steuererklärung sparen. Ein Beispiel: Sie arbeiten 100 Tage im Homeoffice und haben dafür in diesem Jahr einen Bürostuhl im Wert von 450 Euro angeschafft. An 130 Tagen fahren Sie 10 km weit ins Büro. Weitere Werbungskosten sind nicht angefallen, aber das Finanzamt erkennt 16 Euro Kontoführungsgebühr pauschal an. Als Werbungskosten machen Sie geltend:

  • 500 Euro Homeofficepauschale
  • 450 Euro für den Stuhl
  • 390 Euro Fahrtkosten (0,30 Euro pro Entfernungskilometer)
  • 16 Euro Kontoführungsgebühr

So kommen Sie auf Werbungskosten von 1.356 Euro – also mehr als die Pauschale.

Bild: Bigstockphoto.com / SeventyFour

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